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Montag, 6. Januar 2014

Widerruf einer Strom­versorger­erlaubnis ist nicht mit Gewerbeuntersagung gleichzusetzen

Finanzgericht HamburgBeschluss vom 08.08.2013 
4 V 91/13 -

Widerruf einer Strom­erzeuger­erlaubnis zulässig

Widerruf einer Strom­versorger­erlaubnis ist nicht mit Gewerbeuntersagung gleichzusetzen

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Widerruf einer Strom­erzeuger­erlaubnis zulässig sein kann, wenn wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen und das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert wurde, noch über erhebliche Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Die Vollziehung des Widerrufs kann darüber hinaus nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt werden, da der Widerruf einer Strom­versorger­erlaubnis keine Gewerbeuntersagung darstellt, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Finanzgericht Hamburg über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden. Das Hauptzollamt hatte ihm die Stromerzeugererlaubnis widerrufen. Mit dem Widerruf untersagte es die Nutzung der Erlaubnis und forderte die Antragstellerin zurunverzüglichen Rückgabe der erteilten Erlaubnisscheine auf.

Widerruf führt bei Unternehmen zu keiner unbilligen Härte

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb beim Finanzgericht Hamburg ohne Erfolg. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass der Widerruf bereits wegen Fehlens des Jahresabschlusses 2011 gerechtfertigt sei. Wegen wiederholter und massiver Verletzung ihrer Anzeigepflichten bestünden zudem Bedenken gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit, vor allem habe sie das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch über die erheblichen Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Der Stromsteueranspruch sei konkret gefährdet, zumal die Antragstellerin hohe Steuerbeträge schulde und den Strom nicht kostendeckend veräußere. Dass die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin gehöre, insgesamt Gewinne erziele, sei unerheblich. Vielmehr verstärke der Umstand, dass Aufwendungen und Erträge in unterschiedlichen Gesellschaften anfielen, die Gefährdungsprognose. Schließlich führe der Widerruf auch nicht zu einer unbilligen Härte. Eine Existenzbedrohung sei von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden.

Vollziehung des Widerrufs wird nicht bereits durch Einspruchseinlegung gehemmt

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Die Vollziehung des Widerrufs werde nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt. Zwar bestimme § 361 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richte, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemme. Indes sei der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen könne. Letztlich sei die Tätigkeit einesVersorgers durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als ihm - zur Vermeidung einer Gefährdung der Steuerbelange - die Vorteile des in § 8 Abs. 1 ff StromStG geregelten Steueranmeldungssystems nicht mehr gewährt würden, und er wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet sei.

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